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   BAG, 24.02.1960 - 4 AZR 475/57   

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BAG, 24.02.1960 - 4 AZR 475/57 (https://dejure.org/1960,905)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1960 - 4 AZR 475/57 (https://dejure.org/1960,905)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1960 - 4 AZR 475/57 (https://dejure.org/1960,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Allgemeinen Ortskrankenkasse - Dienstordnung - Dienstordnungsangestellte - Reichsbeamte auf Lebenszeit - Arbeitszeit - Arbeitszeitvorschriften - Bundesbeamte auf Lebenszeit - Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeitsstunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 79
  • BB 1960, 520
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 16.05.1955 - 2 AZR 22/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 24.02.1960 - 4 AZR 475/57
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 2, 81; AP Nr. 6 - 9 zu § 611 BGB - Dienstordnungs- Angestellte) und des Bundessozialgerichts (vgl. AP Nr. 15 zu § 2 ArbGG) sind zur Entscheidung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der DO- Angestellten die Arbeitsgerichte zuständig.
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    a) Da die Beklagte bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 ihrer Dienstordnung die Vorschriften der aufgrund des § 80 Nr. 3 und des § 89 Abs. 1 BBG erlassenen Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) als Sonderrecht für die der Dienstordnung unterstehenden Angestellten anzuwenden (vgl. BAGE 9, 79, 80 f. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Sie ist daher in der Lage, ein Sonderrecht für ihre Dienstordnungs-Angestellten zu schaffen, das anderen, privatrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. BAGE 9, 79, 82 f. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAGE 47, 1, 7 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Die Auslegung der Vorbehaltsklausel ergibt nämlich, daß dieser Klausel nur gesetzliche Bestimmungen unterfallen sollen, die ausdrücklich für Dienstordnungs-Angestellte vom Bundesbeamtenrecht abweichende Regelungen enthalten (vgl. BAGE 9, 79, 83 = AP, aaO).

  • BAG, 17.11.1966 - 5 AZR 225/66

    Überstundenvergütung bei einem leitenden Angestellten

    Abgesehen davon, dass der Kläger jedenfalls im größten Teil des Anspruchszeitraums (ab 1. April 1962) nicht unter die Arbeitszeitordnung fiel (vgl. oben Ziff. 2 a des Urteils), setzt der Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag gem. § 15 AZO voraus, dass dem Arbeitnehmer schon aus anderen Rechtsgründen (Einzelvertrag, Tarifvertrag) die Mehrarbeit als solche zu vergüten ist (BAGE 9, 79, 84 ff. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAG, AF Nr. 1 zu § 1 AZO Ziff. 3).
  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Es handelt sich bei ihr vielmehr um dem offenliehen Recht angehöriges, freilich gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. BAG 9, 79 [82] = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienst ordnungs-Angestellte; BAG Io, 196 [199 ff.] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte und BAG 24, 8 [14] = AP Nr. 31 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSGE 31» 247 [25o] ; Eueck- Nipperdey, aaO, Band II/1 S. 415; Wiedemann-Stumpf, aaO, § 1 Rdnr. 44 und Einleitung Rdnr. 92; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, aaO, S. 166 g ff.).

    Mit dieser Maßgabe folgt der Senat auch der im Schrifttum zu dieser Streitfrage überwiegend'vertretenen Rechtsauffassung (Eueck- Nipperdey, aaO, Band II/ 1, S. 4-15; Küchenhoff in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; Nikisch, aaO, Band IIS. 235; Staudinger-Nipperdey-Mohnen, BGB, 11. AufL, Anm. 257 vor § 611; Wiedemann-Stumpf, aaO, § 1 Rdnr. 47 sowie Einleitung Rdnr. 92, auch Brackmann, aaO, Band T Anm. 166 k), die er andeutungsweise auch schon selbst in seiner früheren Rechtsprechung vertreten hatte (vgl. BAG 9, 79 [82] = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

    stellt (vgl» Zmarzlik, aaO, § 15 Anm» 25 a»E» mit Hinweisen)» Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß nach dein Inhalt des Arbeitsvertrages für Mehrarbeit übex"haupt keine Grundvergütung zu zahlen ist» Das kommt z»B» vor, wenn nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen anfallende Mehrarbeit durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen wird (vgl» den Fall BAG 9, 79 = AP Nr» 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte)» Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Grundvergütung, dann steht ihm nach allgemeiner Meinung auch kein Mehrarheitszuschlag zu (BAG 9, 79 [84 ff»] = AP Nr» 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, ferner Zmarzlik, aaO, § 15 Anm» 25 mit weiteren Nachweisen)» 2» Nach § 17 Abs» 2 Unterabs» 2 BAT sind gelegentliche Überstunden - das können nach § 17 Abs» 2 Unterabs» 1 BAT die an höchstens sechs Arbeitstagen innerhalb eines Kalendermonats geleisteten Überstunden sein - bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch Arbeitsbefreiung auszugleichen, ohne daß für diese Überstunden eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist» Diese Regelung ist im Sinne der genannten Rechtsprechung ( BAG 19oi79 « 'A£ Nr» 11 zu § 611 BGB Dienst ordnungs-Angestellte) zu verstehen» Sie besagt, daß dem Angestellten des öffentlichen Dienstes für gelegentliche Überstunden an bis zu sechs Arbeitstagen im Kalendermonat keinerlei Vergütung zustcht, sofern diese Überstunden durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden» In diesem Fall entfällt somit nicht nur der Anspruch auf die Grundvergütung, sondern auch ein etwaiger Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag gemäß § 15 AZO» Entfällt aber der MehrarbeitsZu schlag, dann kann der Arbeitnehmer im Falle des Freizeitausgleichs auch nicht die ebwa an die Stolle des Zuschlags in Geld tretende Erhöhung der Freizeit verlongen(vgl» hierzu BAG AP Nr» 11 zu § 15 AZO, ferner die Angaben bei Zmarzlik, aaO, § 15 Anm» 34)».
  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 501/83
    Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages für Mehrarbeit überhaupt keine Grundvergütung zu zahlen ist (vgl. BAG 9, 79 = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Grundvergütung, dann steht ihm auch kein Mehrarbeitszuschlag zu (BAG 9, 79, 84 f., aaO, Blatt 3).

  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 1073/79

    Dienstordnung - Dienstpflichtverletzung - Mitbestimmung - Personalrat -

    Die die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten regelnden Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentli chen Recht angehöriges, gesetzesvollziehendes autonomes Satzungsrecht, das kraft seiner Normenwirkung zwingend die Arbeitsverhältnisse der der Dienstordnung unterworfenen Angestellten gestaltet, ohne daß es dazu übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien des Arbeitsvertrages bedarf (BAG 9, 79, 82; 10, 196, 199; 24, 8, 14; 31, 381, 389 f. = AP Nr. 11, 15, 31, 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Ange stellte).
  • BAG, 16.01.1965 - 5 AZR 154/64

    Angestellter in leitender Stellung - Mehrarbeit - Angestellte ohne regelmäßige

    Mur wenn dem Arbeitnehmer aus anderen Rechtegründen (z. 3» Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) die Mehrarbeit als solche schon zu bezahlen ist, tritt kraft Gesetzes zwingend ein Mchrarboitszuschlag hinzu (BAG 9, 79 [84 ff.] = AP Kr» 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 18.12.1962 - 3 AZR 443/60

    Verheiratete Dienstordnungsangestellte - Anspruch auf Abfindung -

    Das Berufungsgericht hat hierbei zutreffend an Stelle der früheren Vorschriften für Reichsbeamte die Stimmungen für Bundesbeamte angewendet; das stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundcsarboitsgerichts überein (vgl. AP Nr. 7, 9'7und 18 zu § 61/BGB Dienstordnungsangcstellte; BAG 9, 79 = AP Kr. 11 zu § 6ÜJ/BGB Dienstordnungoangesteilte).
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